« Zurück zur Übersicht

Achtung Online-Shops in Deutschland: Ab sofort gilt "Textform" statt "Schriftform"

Verfasst am 03.10.2016
Online-Shops, welche auch in Deutschland verkaufen, sollten ihre AGB und Verträge mit Verbrauchern nach dem Begriff „Schriftform“ oder „schriftlich“ durchsuchen und durch die „Textform“ ersetzen. Ansonsten droht ein Abmahnung und die entsprechenden AGB-Klauseln werden unwirksam.
Ab dem 01. Oktober steht im § 309 Nr. 13 BGB:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
[…] b) an eine strengere Form als die Textform […]

Vereinfacht gesagt heisst dies, dass von den Kunden (nicht von Unternehmen!) z.B. für die Kündigung, den Widerruf, Vertragsänderungen etc. neu nicht mehr als eine E-Mail, eine SMS, eine WhatsApp-Nachricht etc. verlangt werden darf ( je nach dem ob Sie den Kunden Mobilfunknummern/Messenger als Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen). Natürlich können Sie auch Anrufe akzeptieren. Beispielsweise eine schriftliche Kündigung dürfen Sie aber nicht mehr voraussetzen.

Aktuell bei e-comtrust

Muss eine Kündigung auch noch telefonisch bestätigt werden?

18.04.2024 - Ist ein von einer Verbraucherzentrale geltend gemachter Unterlassungsanspruch begründet, wenn ein Unternehmen die von einem Kunden online erklärte Kündigung von einem Bestätigungsanruf abhängig macht?

Landesgericht Koblenz - Urteil vom 27. Februar 2024 - 11 O 12/23  

›› zum kompletten Artikel