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Auskunftsrecht über Bestandsdaten

Verfasst am 07.08.2019
Urteil des OLG Nürnberg vom 17.07.2019 - 3 W 1470/19 -Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190085 

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil 3 W 1470/19 vom 17.07.2019 entschieden, dass der Anbieter der Landkarten- und Navigationsdienste gemäss § 14 Abs. 3 TMG im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen darf, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.
Das OLG Nürnberg hat mit Urteil 3 W 1470/19 vom 17.07.2019 entschieden, dass das Auskunftsrecht unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden kann: Die Auskunft dient zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte und das Vorgehen betrifft rechtwidrige Inhalte. Ausserdem muss der Anspruchsgegner ein «Soziales Netzwerk» im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG sein.

Die Antragsteller (Betreiber der Zahnarztpraxis) fordern die Antragsgegnerin (Betreiberin von «Google Maps») zur Löschung der Bewertung und Auskunftserteilung auf. Die Antragsgegnerin soll die Bestandsdaten insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer derjenigen Person herausgeben, die die Bewertung abgegeben hat.

Im vorliegenden Fall gelten die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung als nicht erfüllt, da das Vorgehen keine rechtswidrigen Inhalte enthält. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der von der Antragsgegnerin betriebene Dienst «Google Maps» ein soziales Netzwerk darstellt. Eine «Ein-Sterne-Bewertung» ohne aussagekräftigen Begleittext bei «Google Maps» beinhaltet die implizite Tatsachenbehauptung, dass der Bewerter in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat. Die Bewertungen tangieren den Schutzbereich nur, sofern sich die negativen Bewertungen unmittelbar auf die Zahnarztpraxis beziehen. Wird jedoch ein Konkurrent positiv bewertet, fällt dies nicht unter dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller.

Im Falle, dass sich die Äusserung eignet, das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, ist ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Das Landgericht erläutert in diesem Fall, dass eine positive Bewertung des Konkurrenten in keinem Zusammenhang zu den Antragstellern und deren Tätigkeit steht. Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht somit nur, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Die Bewertung stellt somit eine zulässige Meinungsäusserung dar.

Das Web ist jedoch kein Ort des Höflichkeitsaustausches, weswegen bei Äusserungen im Internet ein grosser Ermessensspielraum gilt. Die Bewertungen im Internet sind als Werturteile zu qualifizieren, die nicht als Nicht-, Gering- oder Missachtung gelten. Nach der Ausführung des Landgerichts handelt es sich hier schliesslich um sozialadäquate Äusserungen des Grades der Un- oder Zufriedenheit eines Nutzers der Dienstleistungen, weswegen keine Auskunft erteilt werden darf.

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