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E-Mail-Werbung: Voreingestelltes Häkchen ist keine wirksame Einwilligung nach § 7 UWG

Verfasst am 17.10.2018
Urteil des Landgerichts München I vom 04.06.2018 - 4 HK O 8135/17 - Quelle: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=3033

Das Landgericht München I setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein bei der Einwilligungserklärung bereits gesetzter Haken eine wirksam eingeholte Einwilligung darstellt (sog. "Opt-out"-Konstellation). 
Erneut gab es ein Urteil zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Dieses Mal entschied das Landgericht München I. Die Wettbewerbszentrale ging mit ihrer Klage erfolgreich gegen unzulässige E-Mail-Werbung eines Onlinehändlers für Babyprodukte vor. Die Einwilligung in E-Mail-Werbung bedürfe einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung des Verbrauchers, so das Landgericht München I. Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung hänge massgeblich von der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten ab. Diese liege nur bei einer sog. „Opt-in“-Erklärung vor, also wenn der Adressat ein entsprechendes Feld individuell markieren müsse. Wenn ein Kästchen ausgekreuzt werden müsse, um keine E-Mail-Werbung zu erhalten, liege ein „Opt-out“ und damit keine Einwilligung vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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