Ein GPS-Ortungssystem für die Überwachung des eigenen Fuhrparks ist verboten
Verfasst am 04.06.2019
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass ein Gebäudereinigungsunternehmen für seinen Fuhrpark kein GPS-Ortungssystem betreiben darf, da dies gegen die DSGVO verstösst.
Die Klägerin, ein Gebäudereinigungsunternehmen, stattete Firmenfahrzeuge, die die Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister nutzen, mit GPS-Systemen aus. Das verwendete GPS-System speichert für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschliesslich der gefahrenen Zeit sowie den Status der Zündung. Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems ist nicht vorhanden. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet. Eine entsprechende Einwilligungserklärung für diese Installation genügte allerdings nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Einer wirksamen Einwilligung stünde gemäss dem Verwaltungsgericht bei den vorliegenden Vereinbarungen in allen Varianten entgegen, dass es auch an der informierten Willensbekundung fehlt, die nach aktueller Rechtslage erforderlich ist: Zum einen hat die Klägerin über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck die Beschäftigten nur partiell informiert. Zum anderen fehlt der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE190000986&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Die Klägerin, ein Gebäudereinigungsunternehmen, stattete Firmenfahrzeuge, die die Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister nutzen, mit GPS-Systemen aus. Das verwendete GPS-System speichert für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschliesslich der gefahrenen Zeit sowie den Status der Zündung. Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems ist nicht vorhanden. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet. Eine entsprechende Einwilligungserklärung für diese Installation genügte allerdings nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Einer wirksamen Einwilligung stünde gemäss dem Verwaltungsgericht bei den vorliegenden Vereinbarungen in allen Varianten entgegen, dass es auch an der informierten Willensbekundung fehlt, die nach aktueller Rechtslage erforderlich ist: Zum einen hat die Klägerin über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck die Beschäftigten nur partiell informiert. Zum anderen fehlt der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE190000986&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint