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Gestärkte Verbraucherrechte: Muster-Widerrufsbelehrungen müssen zwingend eine Servicetelefonnummer enthalten

Verfasst am 28.01.2019
Urteil des OLG Schleswig vom 10.1.2019 - 6 U 37/17 – Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Presse/PI/201901Verbraucherrechte.html

Muster-Widerrufsbelehrung: Bereits vorhandene Servicetelefonnummern müssen genannt werden.
Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben. Ansonsten verstossen sie gegen obliegende Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern. 

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