Österreichische Datenschutzaufsicht: Keine Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf Postings von Plattformen
Verfasst am 17.10.2018
Ein Nutzer beantragte die Löschung seines Posting auf einer Diskussionsplattform, nachdem der Plattformbetreiber sich weiterte. Die Datenschutzbehörde folgte dem Plattformbetreiber und legte das Medienprivileg (DSGVO und DSG) weit aus.
Die Datenschutzbehörde entschied im Sinne der Plattformbetreiberin. Sie legte dabei das Medienprivileg (Art 85 DSGVO, § 9 DSG) weit aus und argumentierte mit einer Entscheidung des EuGH aus 2008 (C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia). Danach liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. In der weiten Auslegung des Begriffes Journalismus folgte sie Erwägungsgrund 153 (letzter Satz) der Datenschutzgrundverordnung. Verarbeitung zu journalistischen Zwecken läge damit immer dann vor, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist, was auch Bürgerjournalismus umfasse. Die Folge dieser Beurteilung als journalistische Tätigkeit bzw. journalistischen Zweck ist, dass die Datenschutzbehörde unzuständig ist, zumal § 9 DSG die Anwendung von Kapitel III und VI DSGVO (Betroffenenrechte und unabhängige Aufsichtsbehörden) ausschliesst.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6b4265e6-bdc5-454c-980e-4ab51c479ab5&Position=1&Abfrage=Dsk&Entscheidungsart=Undefined&Organ=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.1990&BisDatum=&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=DSBT_20180813_DSB_D123_077_0003_DSB_2018_00
Die Datenschutzbehörde entschied im Sinne der Plattformbetreiberin. Sie legte dabei das Medienprivileg (Art 85 DSGVO, § 9 DSG) weit aus und argumentierte mit einer Entscheidung des EuGH aus 2008 (C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia). Danach liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. In der weiten Auslegung des Begriffes Journalismus folgte sie Erwägungsgrund 153 (letzter Satz) der Datenschutzgrundverordnung. Verarbeitung zu journalistischen Zwecken läge damit immer dann vor, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist, was auch Bürgerjournalismus umfasse. Die Folge dieser Beurteilung als journalistische Tätigkeit bzw. journalistischen Zweck ist, dass die Datenschutzbehörde unzuständig ist, zumal § 9 DSG die Anwendung von Kapitel III und VI DSGVO (Betroffenenrechte und unabhängige Aufsichtsbehörden) ausschliesst.
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