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Schadenersatzansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs bei Ebay

Verfasst am 07.08.2019
Endurteil des OLG München vom 12.06.2019 - 7 U 1630/18 - Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190086

Das OLG München hat mit Endurteil 7 U 1630/18 vom 12.06.2019 entschieden, dass die Angabe des Verkäufers auf Ebay, «das Auto fahre», keine allgemeine und unverbindliche Anpreisung des Kaufgegenstandes darstelle. Bei der Würdigung der Umstände kann ein Dritter in objektiver Hinsicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug zur Fortbewegung geeignet ist. 
Das OLG München hat mit Endurteil vom 12.06.2019 entschieden, dass es sich beim gebrauchten Kraftfahrzeug um einen normalen Verschleiss handelt, der keinen Sachmangel darstellt. Ausserdem liege ein Gewährleistungsausschluss vor. Die Berufung der klagenden Partei ist unbegründet, weswegen sie vom Landgericht abgewiesen wurde. Es besteht kein Schadenersatzanspruch, da die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben und das Fahrzeug somit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprach.

Im vorliegenden Fall wurde auf der Ebay Anzeige angegeben, dass es sich um einen Verkauf aufgrund des Baujahres 1996 handelt und es sich um ein Bastlerfahrzeug handelt. Ausserdem wurde noch zwischen den Parteien auch eine Beschaffenheitsvereinbarung getätigt, wonach die Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Da eine solche Vereinbarung vorliegt, ist fraglich, ob sich der Verkäufer bzw. der Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung und der Sachmängelausschluss stehen gleichrangig nebeneinander, was bedeuten würde, dass der Käufer sich nicht darauf berufen kann. Mit der Bezeichnung «Bastlerfahrzeug» ändert sich somit an der Beschaffenheitsvereinbarung nichts, denn bei einem Kaufpreis von 10.500,00 Euro kann auch bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug nicht mehr angenommen werden, dass es ausschliesslich zum «Herumschrauben» verwendet wird.

Sofern das Fahrzeug als «fahrbereit» bezeichnet wurde, gilt gemäss der Rechtsprechung des BGH, dass das Fahrzeug nicht verkehrsgefährdende Mängeln aufweisen darf (Urteil vom 22.11.2006 - VIII ZR 72/06, Rdnr. 21). Das Fahrzeug ist nach der Übergabe mehrere hundert Kilometer gefahren, wobei eine längere Fahrtstrecke angenommen werden darf und die Beschaffenheitsvereinbarung «fahrbereit» somit erfüllt wurde. Demzufolge hat der Kläger keinen Schadenersatzanspruch, denn das Fahrzeug entspricht der Beschaffenheit und ein Gewährleistungsausschluss wurde ausserdem noch vereinbart. 

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