Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zur alternativen Streitbeilegung
Verfasst am 17.10.2019
Der BGH hat mit Urteil ZR 265/18 vom 21.08.2019 entschieden, dass die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne „im Einzelfall“ erklärt werden, nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist. Die Mitteilung lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen und zwingt der Verbraucher daher zu Nachfragen.