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Aufrechnungsverbot in AGB, Versandhandel, Name bei Registrierungspflicht nach Verpackungsgesetz

Verfasst am 30.10.2020
Die Klausel in den AGBs, die folgendes beinhaltet: „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind.“ Hält im Licht von § 307 BGB nicht stand und begründet somit einen Wettbewerbverstoss.

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