EuGH: Kaufmännisches Gewerbe bei Onlineverkäufen
Verfasst am 17.10.2018
Ob man bei Online-Verkäufen als Gewerbetreibender eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer "gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit" seien.
Ein Verbraucher hatte bei einer Bulgarin über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben, war aber nicht zufrieden und wollte den Kaufvertrag widerrufen. Die Verkäuferin weigerte sich, die Uhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, wozu sie nur als Privatperson berechtigt gewesen wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie danach aber als gewerbliche Händlerin ein, weil sie feststellte, dass die Frau noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte.
Als Gewerbetreibende hätte die Verkäuferin aber ihren Informationspflichten nachkommen müssen, stellte die Verbraucherschutz-Kommission fest. In den Anzeigen hätte sie dazu unter anderem weitere Angaben zu ihrer Person machen und auf das Widerrufs- und Gewährleistungsrecht für Verbraucher hinweisen müssen. Weil sie das unterliess, habe sie eine Ordnungswidrigkeit begangen und müsse eine Geldbusse bezahlen.
Die Frau zog dagegen vor Gericht - und das stellte beim EuGH die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden könne, weil er "eine vergleichsweise hohe Zahl" von Verkaufsanzeigen einstellt.
Der EuGH betonte, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssten, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handle. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, "ob der Verkauf planmässig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert". Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.
Eine Verkäuferin, die eine Reihe von Anzeigen gleichzeitig auf einer Website veröffentliche, könne nur dann als Gewerbetreibende eingestuft werden, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handle. Ob letzteres zutrifft, ist erstens Sache des vorlegenden Gerichts und zweitens anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206437&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Ein Verbraucher hatte bei einer Bulgarin über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben, war aber nicht zufrieden und wollte den Kaufvertrag widerrufen. Die Verkäuferin weigerte sich, die Uhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, wozu sie nur als Privatperson berechtigt gewesen wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie danach aber als gewerbliche Händlerin ein, weil sie feststellte, dass die Frau noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte.
Als Gewerbetreibende hätte die Verkäuferin aber ihren Informationspflichten nachkommen müssen, stellte die Verbraucherschutz-Kommission fest. In den Anzeigen hätte sie dazu unter anderem weitere Angaben zu ihrer Person machen und auf das Widerrufs- und Gewährleistungsrecht für Verbraucher hinweisen müssen. Weil sie das unterliess, habe sie eine Ordnungswidrigkeit begangen und müsse eine Geldbusse bezahlen.
Die Frau zog dagegen vor Gericht - und das stellte beim EuGH die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden könne, weil er "eine vergleichsweise hohe Zahl" von Verkaufsanzeigen einstellt.
Der EuGH betonte, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssten, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handle. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, "ob der Verkauf planmässig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert". Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.
Eine Verkäuferin, die eine Reihe von Anzeigen gleichzeitig auf einer Website veröffentliche, könne nur dann als Gewerbetreibende eingestuft werden, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handle. Ob letzteres zutrifft, ist erstens Sache des vorlegenden Gerichts und zweitens anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206437&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1