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Urheberverletzungen durch Filesharing: Haftbefreiungen des Internetanschlussinhabers

Verfasst am 29.11.2018
Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2018 – C-149/17 – Quelle: http://www.urheberrecht.org/news/6121/

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2018 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, das ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat.
Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht mit dem Argument entlasten kann, dass andere Familienmitglieder denselben Anschluss verwenden. Dieses Unionsrecht gehe gemäss EuGH auch anderslautender, nationaler Rechtsvorschrift vor. Nur so könne das gemäss EuGH nötige, angemessene Gleichgewicht, einerseits zwischen den Grundrechten auf wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und andererseits dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gefunden werden. Andernfalls würde den Familienmitgliedern des Internetanschlussinhabers im Falle von Filesharing-Delikten ein quasi absoluter Schutz gewährt werden.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206891&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5515114

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